Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reisebedingungen der G.Hülser GmbH/
Hülser-Reisen für Pauschalreisen mit Übernachtung
Sehr geehrte Kunden, lieber Reisegast,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der
G.Hülser GmbH/ Hülser-Reisen, nachstehend „HR“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a — y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie
diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von HR und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und
die ergänzenden Informationen von HR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von HR vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot
von HR vor, an das HR für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, soweit HR bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine
vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist HR die Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
b) Die von HR gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen,
den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
c) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E‑Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von HR erfolgen
(bei E‑Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der
Buchung bietet der Kunde HR den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der
Kunde 14 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch HR zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird HR dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. HR weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E‑Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,
sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
2. Bezahlung
2.1. HR und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern
oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund
abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 22 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl HR zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage
ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so
ist HR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3.Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HR nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind HR vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. HR ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von HR gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der
Kunde nicht innerhalb der von HR gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Hatte HR für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise
bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. HR behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern HR den Reisenden in Textform klar und verständlich
über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann HR den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann HR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann HR vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich
die Reise dadurch für HR verteuert hat
4.4. HR ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) ‑c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für HR führt. Hat der Kunde/Reisende mehr
als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von HR zu erstatten. HR darf jedoch von dem
zu erstattenden Mehrbetrag die HR tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. HR hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von HR gleichzeitig mit
Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von HR gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber HR den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber HR unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen
Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert HR den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann HR eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von HR
zu vertreten ist. HR kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder
die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar
und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
HR hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen
und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei HR wird die pauschale Entschädigung
wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
5.3. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Stornogebühren zu zahlen:
Busreisen/Pauschalreisen:
|
Zugang vor Reisebeginn | C | Zugang vor Reisebeginn | D |
bis 45 Tage | 20 % | bis 35 Tage | 20 % |
bis 30 Tage | 30 % | bis 25 Tage | 40 % |
bis 15 Tage | 45 % | bis 15 Tage | 60 % |
bis 8 Tage | 70 % | bis 8 Tage | 70 % |
bis 1 Tage | 85 % | bis 1 Tage | 80 % |
Nichtanreise | 90 % | Nichtanreise | 90 % |
Zugang vor Reisebeginn | E |
bis 30 Tage | 20 % |
bis 20 Tage | 30 % |
bis 15 Tage | 50 % |
bis 8 Tage | 70 % |
bis 1 Tag | 85 % |
Nichtanreise | 90 % |
Flugreisen:
bis 90 Tage vor Reiseantritt 20 vom Reisepreis
bis 60 Tage vor Reiseantritt 30 % vom Reisepreis
bis 31 Tage vor Reiseantritt 45 % vom Reisepreis
bis 15 Tage vor Reiseantritt 65 % vom Reisepreis
bis 1 Tag vor Reiseantritt 85 % vom Reisepreis
bei Nichtantritt 90 % vom Reisepreis
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, HR nachzuweisen, dass HR überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von HR geforderte Entschädigungspauschale
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziffer 5.3 gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit HR nachweist,
dass HR wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist HR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu
beziffern und zu begründen.
5.6. Ist HR infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB
unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von HR durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig,
wenn sie HR 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger
Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil HR keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden
gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann HR bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage
der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem
Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5
€ 25,- pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. HR kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von HR beim
Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) HR hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) HR ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,
dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d)Ein Rücktritt von HR später als 21 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
8.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1. HR kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet
einer Abmahnung von HR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von HR beruht.
8.2. Kündigt HR, so behält HR den Anspruch auf den Reisepreis; HR muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HR aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
9. Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat HR oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von
HR mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit HR infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der
Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von HR vor Ort zur Kenntnis zu
geben. Der Busfahrer ist ohne ausdrückliche Erklärung von HR nicht Vertreter von HR. Ist ein Vertreter von HR
vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an HR unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HR zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von HR bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch
seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter von HR ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Kunde HR zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von HR verweigert wird oder wenn
die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4.Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen
zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, ‑Beschädigung und ‑Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort
mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und
HR können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich HR, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht
davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von HR für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. HR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich
und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HR sind
und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
HR haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis‑, Aufklärungs oder Organisationspflichten von HR ursächlich geworden ist.
11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber HR geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in
Textform wird empfohlen.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
12.1. HR informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist HR verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald HR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird HR den Kunden
informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird HR den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des
Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von HR oder direkt über https://
ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/ abrufbar und in den Geschäftsräumen von HR einzusehen.
13. Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften orschriften
13.1. HR wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die
aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten
des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn HR nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. HR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde HR mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass HR eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem CoronaVirus)
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer
stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben
und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder ‑beschränkungen der
Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden
typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der
Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von HR zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. HR weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass HR nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. HR weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und
HR die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können HR ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von HR gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von HR vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer
e. V. und Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2017–2023
Drucklegung: Oktober 2023
Reiseveranstalter ist:
Hülser-Reisen/ G. Hülser GmbH
Christian Hülser + Regina Hülser
HRB 9710
Rheinstr. 238
46562 Voerde
Telefon 02855–82882
Telefax 02855–969620
E‑Mai info@huelser-reisen.de
AGB Reisebedingungen und AGB für Busanmietungen
Reisebedingungen
Sehr geehrte Kunden, lieber Reisegast, Sie haben sich entschlossen, eine Hülser-Reise zu buchen. Wir sind bestrebt, Ihnen einen angenehmen und erholsamen Urlaub zu ermöglichen. Dazu gehören klare Reisebedingungen, die Sie mit Abschluss einer Buchung bitte zur Kenntnis nehmen. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Datenschutzinformation Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst und beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies bedeutet insbesondere, dass wir personen-bezogene Daten nur verarbeiten im Zusammenhang mit der zwischen Ihnen und uns bestehenden Geschäftsbeziehung und /oder in Anbahnung sich befinden. Wir sichern in diesem Zusammenhang zu, Ihre Daten nicht an Dritte weiter zu geben.
. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtungen des Kunden Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von Hülser-Reisen und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Hülser-Reisen vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.
1.2 Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Für mündliche, telefonische, schriftliche, per E‑Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt: a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von Hülser-Reisen erfolgen (bei E‑Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde Hülser-Reisen den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 7 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Hülser-Reisen beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Hülser-Reisen dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist Hülser-Reisen nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2. Bezahlung Mit Vertragsabschluss und Aushändigung eines Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, jedoch nicht mehr als 250,– € pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines werden wir keine Zahlung auf den vertraglich vereinbarten Reisepreis annehmen. Die Restzahlung wird unaufgefordert 14 Tage vor Reiseantritt fällig, spätestens bei Abholung der Reiseunterlagen. Gemäß § 651 k Abs.3 BGB hat sich Hülser-Reisen versichert und ein Sicherungsschein im Sinne des Gesetzes wird bei den Reiseunterlagen ausgehändigt.
3. Leistungen Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in unserem Katalog und aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Wenn nicht anders vermerkt, sind eventuelle Nebenabgaben am Zielort vom Kunden direkt zu entrichten, z.B. Kurtaxe.
4. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hülser-Reisen ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafengebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens aber 21 Tage vor Reiseantritt hierüber informiert. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Sollte die Preissteigerung 5% überschreiten, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Reiseangebot zur Verfügung zu stellen. Die Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten, Umbuchung, Ersatzperson
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Hülser-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Bei einer Stornierung durch Erkrankung besteht eine Nachweispflicht des Kunden, gegenüber dem Reiseveranstalter Hülser-Reisen, mittels eines ärztlichen Attests.
5.3 Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Stornogebühren zu zahlen:
- bei Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 10% vom Reisepreis
- bei Rücktritt 29 –22 Tage vor Reisebeginn 30% vom Reisepreis
- bei Rücktritt 21 – 15 Tage vor Reisebeginn 40% vom Reisepreis
- bei Rücktritt 14 – 7 Tage vor Reisebeginn 50% vom Reisepreis
- bei Rücktritt 6 – 1 Tag vor Reisebeginn 70% vom Reisepreis
- bei Nichtantritt am Anreisetag 80% vom Reisepreis.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter Hülser-Reisen oder beim Reisebüro. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Hülser-Reisen kann einen höheren Schaden, als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn Hülser-Reisen hierfür den Nachweis führt. Es bleibt dem Kunden überlassen, Hülser-Reisen gegebenenfalls geringere Kosten als die angesetzten Pauschalen nachzuweisen. Der Nachweis ist vom Kunden zu erbringen.
5.4 Sowohl bei Flusskreuzfahrten, als auch bei Flugreisen gelten besondere Stornobedingungen.
5.5 Beinhaltet der Reispreis Eintrittskarten für Musicals, Theateraufführungen etc. müssen die Eintrittskarten auch beim Rücktritt des Reisenden voll bezahlt werden.
5.6 Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft und Reiseziel) können berücksichtigt werden. Die jeweiligen Gebühren entsprechen den Stornobedingungen (siehe Punkt 5.3). 5.7 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die entstehenden Mehrkosten betragen pauschal mindestens 30,– €.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Hülser-Reisen kann in folgenden Fällen vor/nach Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten/kündigen.
6.1 Bei Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl von 20 Personen ist Hülser-Reisen berechtigt, bis 14 Tage vor Reisebeginn die Reise abzusagen. Hierüber ist der Kunde/die Reisebüros unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die bereits geleistete Zahlung ist zurückzuerstatten.
6.2 Bei Tagesfahrten ist Hülser-Reisen berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bis 7 Tage vor Reisebeginn abzusagen (siehe 6.1.).
6.3 Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt Hülser-Reisen in einem solchen Fall, so behält Hülser-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.
7. Kündigung infolge höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und die sich dadurch für die Durchführung ergebende Erschwerung, Gefährdung und Beeinträchtigung muss von einer offiziell dazu berufenen Behörde (z.B. Auswärtiges Amt) schriftlich bestätigt sein.
7.1 Der Veranstalter zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 7.2 Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahme zu ergreifen. 7.3 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
8. Haftung und Gewährleistung Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erfüllt, so richtet sich die Haftung von Hülser-Reisen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde kann Abhilfe verlangen, die Hülser-Reisen verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Hülser-Reisen kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich Hülser-Reisen anzuzeigen. Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches finden hier Anwendung.
9. Anmeldung von Ansprüchen / Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen können nach Beendigung der Reise dem Veranstalter gegenüber schriftlich bis zu zwei Jahren geltend gemacht werden. Halten Sie die Frist nicht ein, verlieren Sie die Ansprüche – es sei denn, Sie haben die Fristüberschreitung nicht verschuldet. Die Ansprüche aus einer mangelhaften Reise verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Solange die Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter laufen, wird die Frist gehemmt.
10. Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Sofern in den Reisebeschreibungen von Hülser-Reisen nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Kunden deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Kunden darüber in Kenntnis gesetzt.
10.2 Kunden, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da Hülser-Reisen ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Hülser-Reisen bedingt sind. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
10.3 Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Kunde bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.
11. Beschränkung der Haftung Die vertragliche Haftung von Hülser-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Hülser-Reisen für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens der Leistungsträger verantwortlich ist.
12. Rechtswahl- und Gerichtsstandvereinbarung
12.1 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Hülser Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Hülser-Reisen ausschließlich an deren Sitz verklagen.
12.2 Für Klagen von Hülser-Reisen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Hülser-Reisen vereinbart.
13. Datenschutz Die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe aller vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten erfolgt seitens Hülser-Reisen nach den deutschen gesetzlichen Datenbestimmungen. Hülser-Reisen erhebt nur solche persönlichen Daten — und leitet diese an den jeweiligen Reiseleistungsanbieter weiter -, die zur Abwicklung der Reiseleistung notwendig sind.
14. Unwirksamkeit von Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
Allgemeines
Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung November 2019.
Die Berichtigung von irrtümlichen Schreib‑, Druck- und Rechenfehlern bleibt Hülser-Reisen bis zum Leistungsbeginn vorbehalten.
Bei Busreisen ist das Reisegepäck auf einen Koffer pro Person (20 Kg) beschränkt.
Wichtig!
Hülser-Reisen empfiehlt bei allen Buchungen ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Reiseveranstalter: Hülser-Reisen,
Gerhard Hülser GmbH Geschäftsführer Ralf Hülser, Regina Hülser und Christian Hülser
HRB 9710
Rheinstraße 238,
46562 Voerde
Telefon 02855 — 82882
Telefax 02855 — 969620
Internet: www.huelser-reisen.de
E‑Mail: info@huelser-reisen.de In Kooperation mit Krein Reisen GmbH & Co. KG, Oberhausen
Vertragsbedingungen der Firma Hülser-Reisen/ G. Hülser GmbH
für die Anmietung von Omnibussen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“
abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen
zwischen uns, der Firma Hülser-Reisen/ G. Hülser GmbH nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem
Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte
lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch.
Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer
Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese
sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren könne
1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und
dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen
(insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese
Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die
Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535 ff. BGB) sowie Dienstvertragsrecht
(§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit
natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen,
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für
Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den
Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).
1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:
a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des
AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen
nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar
erklärt worden sind.
b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU
gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung, dass
die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Untertitel 4) auf alle Reiseleistungen
des AG für dessen unternehmerischen Zwecke nicht anwendbar sind. AG
und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom
AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.
1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E‑Mail, per Telefax und – soweit das BU dies auf seiner
Internetseite vorsieht – online mit einem entsprechenden Anfrageformular
übermitteln.
2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über
die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen
Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über
die Form einer eventuellen Auftragserteilung.
2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E‑Mail, per Telefax oder –
soweit vom BU so vorgesehen – online erfolgen.
2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über
die Internetseite des BU angeboten, so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den weiteren
Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des Buttons “Zahlungspflichtig buchen” in dem
Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU ein
verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet,
welches im Falle der Annahme dieses Vertragsangebotes durch den BU zum
zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die Regelungen in
Ziff. 2.5 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.
2.5. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum
Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die
Vertragskonditionen nach Ziff. 2.2 sowie diese Vertragsbedingungen.
2.6. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der
Vertragsbestätigung des BU beim AG zu Stande.
2.7. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt
der Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7
wie folgt zu Stande:
a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf
Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages auf der Grundlage der in
diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB
dar.
b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG
dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese
Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet
eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird davon den AG
unverzüglich unterrichten.
c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen.
Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch rechtsverbindlich bereits mit Eingang
der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangsbestätigung beim AG abhängig.
2.8. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber
und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde
usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als AG erfolgt oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll.
Die Person, welche für eine Gruppe, Behörde, einen Verein, eine Institution
oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den
sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese
besondere Einstandspflicht durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) als
Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
2.9. Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB), auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon unberührt.
3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung
3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung (insbesondere Lenk- und Ruhezeiten
des/der Fahrer(s)) im Sinne der Ziffer 1.4 dieser Bedingungen sind jederzeit
einzuhalten und demgemäß Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht
die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.
3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist
ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit demBU nicht Vertragsgrundlage. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Anlass und/oder Zweck
in den Kalkulationsgrundlagen genannt ist. Der Wegfall oder die Änderung von
Anlass und/oder Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder
Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem begründen
daher keinen Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine
Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.
3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen
Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:
a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der
Lenkzeiten und notwendigerPausen den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.
b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über entsprechende Erfahrungen mit dem
Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf
rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.
c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der
Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder
seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.
d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge
nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer,
Nutzung alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.
3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste.
Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere
keine vertragliche Aufsichtspflicht.
3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität gilt:
a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn
dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.
b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die
Angaben sind rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen
gegenüber den Angaben vor Vertragsschluss den Einsatz eines anderen
Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte
Vergütung hinaus zu bezahlen.
3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG
oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso
trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und
Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste
aufgrund von Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des
ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.
3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei
Fahrten ins Ausland:
a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise
zu Visa‑, Einreise‑, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG
ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung sowie die Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen,
Ausweispapiere und Dokumente anzuhalten.
b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen,
welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem
Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es
ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung der Fahrt in die Rechtsstellung
eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in
sonstiger Weise eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des
AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst
verpflichtet.
c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies
gilt insbesondere für Reiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der Kosten einer Rückführung bei Unfall oder Krankheit.
3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU betreffend Bustransporte von behinderten
Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die Zuweisung
bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.
3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche
diesbezügliche vertragliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte
Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen; insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur
Anweisung gegenüber den Fahrgästen.
3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, insbesondere
Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher
Pflichten (insbesondere gegenüber behinderten Fahrgästen oder Fahrgästen
mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme
darstellt, die aus den in Ziff. 10.5 a) bis f) genannten Gründen an Stelle eines
Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.
4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten
Fahrzeugs
4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und
den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung
ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat
dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche
Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.
4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht,
oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Inklusivekilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen
vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei
andere oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach
Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen Einsatzes bleiben unberührt.
4.6. Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich
vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen
insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie
Schäden durch Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungsoder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.
5. Preise, Zahlung
5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes
vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.
5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten.
Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren,
trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit möglich, vor Vertragsabschluss
über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz- und Nebenkosten
informieren. Sind Übernachtungs- und Verpflegungskosten für den Fahrer im
Preis nicht beinhaltet, so wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss
(insbesondere im Angebot) hinweisen.
5.3. Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen oder Abweichungen von
den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet. Ist eine
Vereinbarung zu Mehrkilometern oder der Verlängerung der Mietzeit nicht getroffen, wird der zusätzliche Aufwand anteilig zur ursprünglichen Vereinbarung
berechnet, wobei bei gleichzeitiger Überschreitung von Inklusivkilometern und
Mietzeit nur der sich jeweils ergebende höhere Betrag der Überschreitungen
zum Ansatz gebracht wird. Verlängerungen der Mietzeit auf Wunsch des AG
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BU möglich.
5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei
zu erfolgen.
5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem
Konto des BU an.
5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG
mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7. dieser Bedingungen zu belasten.
5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung
einschließlich Verzugszinsen, Mahnkosten, Gerichts- und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht
Zahlungsverzug mit bestrittenen vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgen
verweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung
3
auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder Notars leistet.
6. Preiserhöhung
6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt,
eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Preises zu
verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie
Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.
6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem
vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar
waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU
vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner bestimmten
Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Textform empfohlen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem
AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt,
einseitig eine Reduzierung bzw. Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Inklusivkilometer, des vertraglich vorgesehenen
Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff.
4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein Anspruch auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5 bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.
7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer
Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt
schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären.
7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebes und ohne eine Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.
7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten
nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des Stornopreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu
lassen.
7.6. Dem Auftraggeber wird eine vertragliche Rücktrittsmöglichkeit nach Maßgabe
der folgenden Staffel eingeräumt:
bis 31 Tage vor Mietbeginn: 20 % des Mietpreises
bis 21 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises
bis 14 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
ab 6 Tage vor Reisebeginn: 70 % des Mietpreises
7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm
kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass
die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein
anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher Nachweise
hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu
bezahlen.
7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des
Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und
in der Lage war und die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht
ebenfalls nicht, wenn der Rücktritt darauf zurückzuführen ist, dass das BU
erhebliche und für den AG vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen nicht
zumutbare Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.
8. Rücktritt und Kündigung durch das BU
8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines
Zahlungsverzuges des AG
▪ vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten
▪ oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,
a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder
gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise verletzt oder solche
Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der
vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden, zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nur dann berechtigt,
wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung
auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung
des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.
b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgäste gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen
des Busses oder anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,
c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
unvermeidbarer und unvorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt
der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7 gelten entsprechend.
8.3. Im Falle einer Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1 lit. c)
genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit
die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder auch unter Berücksichtigung
der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen
bei einer solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche,
so sind diese vomAG und dem BU je zur Hälfte zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung (Beherbergung) der Fahrgäste des AG, trägt der AG.
8.4. Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c) genannten Gründen, so
steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen
zu. Für die verbleibenden Tage des ursprünglichen Mietzeitraums nach Kündigung gelten Ziffer 7.5 ff. entsprechend.
9. Beschränkung der Haftung des BU
9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die
Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2 gilt, auf den 10-fachen Mietpreis
beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,
c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung
von Hauptleistungspflichten des BU.
9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und
seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden)
10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.
10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des
AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste
Folge zu leisten,
a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und Ausland, insbesondere auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,
b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder sicherzustellen,
c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen
für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu verhindern oder zu unterbinden.
10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten für Sach- oder Vermögensschäden
des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht
wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des
Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des
AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht nachweist,
dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.
10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt
anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast
4
ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste sicherzustellen.
10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich – insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen – begründeten Anweisungen des Fahrers oder
sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die
Nichtbefolgung der Anweisungen
a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,
b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,
c) die Sicherheit der Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder beeinträchtigt wird,
d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiv erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,
e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden
f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch
unter Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Fahrgastes an der
Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.
10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein
Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber
dem BU nicht.
10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der
Fahrt und/oder das eingesetzte Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das
Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel
sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder
die sonstigen Beauftragten des BU zu richten. Der AG hat seine Reiseleiter
oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon,
ob entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder
sonstigen Beauftragten des BU vorzunehmen.
10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt,
begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt.
Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder
so gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten.
11. Verjährung
11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.
11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
11.3. Die Verjährung nach Ziff. 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem
Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich
anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle
eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs‑, des Kraftfahrzeug- und des Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies
nur insoweit, als auch mit diesen abweichenden Vereinbarungen nicht zulässig sind.
12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen
durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen
Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht
werden.
12.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung
ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen
ausgeschlossen ist.
12.3. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -
beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle von auftretenden typischen
Krankheitssymptomen die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.
12.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart,
dass die Beförderung der Anzahl an Personen, die der vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl (ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die zugelassenen Maximalkapazität an Sitzplätzen ohne Fahrer- und Reiseleitersitz
des vereinbarten Busses) entspricht, nach denen für die Mietomnibusfahrt geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit zulässig
ist.
13. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung
BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vertragsbedingungen für BU verpflichtend würde, informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BU
weist für alle Verträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
14.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
14.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.
14.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die ihren
Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU
vereinbart.
14.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem AG und
dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der AG angehört, für den AG
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
15. Allgemeines
15.1 Alle Angaben entsprechen dem Stand Januar 2023.
Die Berichtigung von irrtümlichen Schreib‑, Druck- und Rechenfehlern
bleibt Hülser-Reisen bis zum Leistungsbeginn vorbehalten.
Busunternehmer:
Hülser-Reisen, Gerhard Hülser GmbH
Rheinstraße 238, 46562 Voerde
Tel.: 02855 – 82882 Fax 02855–969620
Internet: www.huelser-reisen.de, E‑Mail: info@huelser-reisen.de
Geschäftsführung: Christian Hülser/ Regina Hülser
© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte,
München | Stuttgart, 2021